Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Auch die Tage des Laufes des Dienstweges werden in den Fristenlauf nicht eingerechnet.
In Kraft seit 11.07.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 6 DVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 DVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 6 DVG