§ 3 DVG

DVG - Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026

Im Verfahren in Dienstrechtsangelegenheiten sind die Personen Parteien, deren Dienstverhältnis oder deren Rechte oder Pflichten aus diesem Gegenstand des Verfahrens sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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