Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.
In Kraft seit 11.07.1991 bis 31.12.9999
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