§ 4 DVG

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.9999

Zu § 9 AVG 1950Zu Paragraph 9, AVG 1950

§ 4. Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Paragraph 4, Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

Stand vor dem 10.07.1991

In Kraft vom 18.01.1984 bis 10.07.1991

Zu § 9 AVG 1950Zu Paragraph 9, AVG 1950

§ 4. Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt. Paragraph 4, Die Handlungsfähigkeit der Parteien im Dienstrechtsverfahren ist, soweit die Dienstrechtsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch ihre Minderjährigkeit nicht beschränkt.

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