Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.
In Kraft seit 11.07.1991 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 DVG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 DVG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 DVG