§ 7 DVG

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 11.07.1991 bis 31.12.9999

Zu den §§ 34 und 35 AVG 1950Zu den Paragraphen 34 und 35 AVG 1950

§ 7. Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen. Paragraph 7, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.

Stand vor dem 10.07.1991

In Kraft vom 18.01.1984 bis 10.07.1991

Zu den §§ 34 und 35 AVG 1950Zu den Paragraphen 34 und 35 AVG 1950

§ 7. Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen. Paragraph 7, Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind über Beamte des Dienststandes nicht zu verhängen; statt dessen ist zum Zwecke einer allfälligen Ahndung des Verhaltens als Pflichtverletzung das Erforderliche zu veranlassen.

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