§ 139 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 139 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordtechniker.Paragraph 139, Lehrberechtigung für Bordtechniker.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 139 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Lehrberechtigung für Bordtechniker.Paragraph 139, Lehrberechtigung für Bordtechniker.

  1. (1)Absatz eins,Der Bordtechnikerlehrer ist berechtigt, Bordtechniker auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung, jener Erweiterungen derselben und jener Rollberechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Bordtechniker).
  2. (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Bordtechniker ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Bordtechnikerlehrerprüfung).
  3. (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
    1. a)Litera aeinen gültigen Bordtechnikerschein besitzt und
    2. b)Litera bbei Flügen von insgesamt wenigstens 1000 Stunden Dauer die Aufgaben eines Bordtechnikers durchgeführt hat.
  4. (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Bordtechniker hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Bordtechnikerscheines erfolgreich als Bordtechnikerlehrer tätig war.

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