§ 2 BB-PO 1966 Anwartschaft

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
    1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. b)Litera bVerzicht,
    3. c)Litera cAustritt,
    4. d)Litera dKündigung,
    5. e)Litera eEntlassung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Beamte erwirbt vom Wirksamkeitsbeginn seiner Anstellung als Beamter an Anwartschaft auf Pensionsversorgung für sich und seine Angehörigen, es sei denn, daß er vorher auf die Pensionsversorgung verzichtet hat.
  2. (2)Absatz 2,Die Anwartschaft erlischt durch
    1. a)Litera aVerlust der österreichischen Staatsbürgerschaft,
    2. b)Litera bVerzicht,
    3. c)Litera cAustritt,
    4. d)Litera dKündigung,
    5. e)Litera eEntlassung.

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