§ 43 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Berufspiloten I§ 43 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Klasse.Berufspiloten römisch eins. Klasse.

§ 43. Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse.Paragraph 43, Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufspilotenschein I. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse).Der Berufspilotenschein römisch eins. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse).
  2. (2)Absatz 2,Hat der Berufspilot I. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot I. Klasse.Hat der Berufspilot römisch eins. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot römisch eins. Klasse.
  3. (3)Absatz 3,Erwirbt der Berufspilot I. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.Erwirbt der Berufspilot römisch eins. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.
  4. (4)Absatz 4,Der Berufspilot I. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,Der Berufspilot römisch eins. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
    1. a)Litera aden Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowieden Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowie
    2. b)Litera bSicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.Sicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
Berufspiloten I§ 43 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Klasse.Berufspiloten römisch eins. Klasse.

§ 43. Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse.Paragraph 43, Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse.

  1. (1)Absatz eins,Der Berufspilotenschein I. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten I. Klasse).Der Berufspilotenschein römisch eins. Klasse berechtigt, unentgeltlich oder entgeltlich, nichtgewerbsmäßig oder gewerbsmäßig Flugzeuge der Gewichtsklassen A, B und C (Klassenberechtigungen A, B und C) und einer bestimmten Type der Gewichtsklassen D oder E (Typenberechtigungen D oder E) im Fluge zu führen, wobei die praktische Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse auf einem Flugzeug dieser Type abzulegen ist (Grundberechtigung für Berufspiloten römisch eins. Klasse).
  2. (2)Absatz 2,Hat der Berufspilot I. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten I. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot I. Klasse.Hat der Berufspilot römisch eins. Klasse bereits als Berufspilot eine oder mehrere Typenberechtigungen D erworben und legt er die praktische Prüfung für Berufspiloten römisch eins. Klasse auf einem Flugzeug einer anderen Type der Gewichtsklasse D oder auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse E ab, so werden die erstgenannten Typenberechtigungen Bestandteile seiner Grundberechtigung als Berufspilot römisch eins. Klasse.
  3. (3)Absatz 3,Erwirbt der Berufspilot I. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.Erwirbt der Berufspilot römisch eins. Klasse eine Typenberechtigung E, so darf er Flugzeuge dieser Type als verantwortlicher Pilot nur bei unentgeltlicher Personenbeförderung im Fluge führen.
  4. (4)Absatz 4,Der Berufspilot I. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,Der Berufspilot römisch eins. Klasse besitzt außerdem die besondere Berechtigung,
    1. a)Litera aden Funktelephoniedienst gemäß § 127 auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowieden Funktelephoniedienst gemäß Paragraph 127, auszuüben (volle Sprechfunkberechtigung) sowie
    2. b)Litera bSicht-Nachtflüge (§ 58) und Instrumentenflüge (§ 59) auszuführen.Sicht-Nachtflüge (Paragraph 58,) und Instrumentenflüge (Paragraph 59,) auszuführen.

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