§ 33 PVWO

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.08.2019 bis 31.12.9999

Der Fachwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

Stand vor dem 31.07.2019

In Kraft vom 12.07.1967 bis 31.07.2019

Der Fachwahlausschuß hat die zugelassenen Wahlvorschläge den Dienststellenwahlausschüssen seines Bereiches spätestens acht15 Tage vor dem (ersten) Wahltage mitzuteilen. Die Bekanntmachung dieser Wahlvorschläge obliegt den Dienststellenwahlausschüssen.

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