Anl. 1 ZLPV

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999

Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.

  1. (1)Absatz eins,Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lichtbildausweis nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte Erklärung über seine überstandenen oder noch andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise Unfallsfolgen sowie über die vererblichen und übertragbaren Krankheiten in seiner Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte). Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob, wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis er bereits von einem anderen fliegerärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen, daß die Erklärung so vollständig und genau wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen strafbar sind.

Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen in der gleichen Weise vorzunehmen wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen sind womöglich von demselben Arzt durchzuführen.

  1. (1)Absatz eins,Fliegerärztliche Sachverständigengutachten sind unter Verwendung der vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegenden Formulare zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit trotz Nichterfüllung eines im folgenden konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick auf praktische Erfahrungen von erheblicher Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen zu befürchten wären.
  1. (1)Absatz eins,Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten, akuten oder chronischen Störungen, welche die Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen, der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Absatz eins, besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999

Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.

  1. (1)Absatz eins,Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lichtbildausweis nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte Erklärung über seine überstandenen oder noch andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise Unfallsfolgen sowie über die vererblichen und übertragbaren Krankheiten in seiner Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte). Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob, wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis er bereits von einem anderen fliegerärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen, daß die Erklärung so vollständig und genau wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen strafbar sind.

Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen in der gleichen Weise vorzunehmen wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen sind womöglich von demselben Arzt durchzuführen.

  1. (1)Absatz eins,Fliegerärztliche Sachverständigengutachten sind unter Verwendung der vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegenden Formulare zu erstatten.
  2. (2)Absatz 2,Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit trotz Nichterfüllung eines im folgenden konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick auf praktische Erfahrungen von erheblicher Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen zu befürchten wären.
  1. (1)Absatz eins,Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten, akuten oder chronischen Störungen, welche die Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen, der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Absatz eins, besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.

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