§ 80 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
3§ 80 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Luftschiffpiloten.

§ 80. Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.Paragraph 80, Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.

Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten). Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
3§ 80 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Luftschiffpiloten.

§ 80. Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.Paragraph 80, Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.

Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten). Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).

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