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§ 80. Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.Paragraph 80, Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.
Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten). Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).
§ 80. Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.Paragraph 80, Grundberechtigung für Luftschiffpiloten.
Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß § 83 Abs. 2 abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten). Der Luftschiffpilotenschein berechtigt, Luftschiffe jener Type im Fluge zu führen, für welche die praktische Luftschiffpilotenprüfung gemäß Paragraph 83, Absatz 2, abgelegt worden ist. Fahrgäste dürfen jedoch nicht mitgenommen werden (Grundberechtigung für Luftschiffpiloten).