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Privat-Hubschrauberpiloten.
§ 65. Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten. Paragraph 65, Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten.
Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 68 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten). Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 68, Absatz 2, abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).
Privat-Hubschrauberpiloten.
§ 65. Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten. Paragraph 65, Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten.
Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 68 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten). Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 68, Absatz 2, abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).