§ 65 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
2§ 65 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Hubschrauberpiloten.

Privat-Hubschrauberpiloten.

§ 65. Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten. Paragraph 65, Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten.

Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 68 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten). Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 68, Absatz 2, abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
2§ 65 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Hubschrauberpiloten.

Privat-Hubschrauberpiloten.

§ 65. Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten. Paragraph 65, Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten.

Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß § 68 Abs. 2 abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten). Der Privat-Hubschrauberpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig Hubschrauber jener Typen im Fluge zu führen, für welche die praktische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten gemäß Paragraph 68, Absatz 2, abgelegt worden ist (Grundberechtigung für Privat-Hubschrauberpiloten).

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