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§ 39 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Paragraph 39, (1) Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
§ 39 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Paragraph 39, (1) Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.