§ 39 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Praktische Berufspilotenprüfung

§ 39 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Paragraph 39, (1) Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug auszuführen, und zwar
    1. 1.Ziffer einswenn die Berechtigung für einmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Berechtigung für ein- und mehrmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem mehrmotorigen Flugzeug.
  2. (3)Absatz 3,Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung der Gewichtsklasse D an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Praktische Berufspilotenprüfung

§ 39 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Paragraph 39, (1) Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Berufspiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten, die in Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.

  1. (2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem Motorflugzeug auszuführen, und zwar
    1. 1.Ziffer einswenn die Berechtigung für einmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem einmotorigen Flugzeug, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn die Berechtigung für ein- und mehrmotorige Motorflugzeuge angestrebt wird, auf einem mehrmotorigen Flugzeug.
  2. (3)Absatz 3,Strebt der Bewerber eine Typenberechtigung der Gewichtsklasse D an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.

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