§ 26 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 26 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bestätigung der Richtigkeit von EintragungenParagraph 26, Bestätigung der Richtigkeit von Eintragungen

in Flugbüchern.

  1. (1)Absatz eins,Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in Paragraph 120, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 26 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Bestätigung der Richtigkeit von EintragungenParagraph 26, Bestätigung der Richtigkeit von Eintragungen

in Flugbüchern.

  1. (1)Absatz eins,Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in § 120 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.Die Richtigkeit der Eintragungen in Flugbüchern ist, soweit in Absatz 2, nichts anderes bestimmt wird, von jenen Flugsicherungsstellen oder jenen in Paragraph 120, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes genannten Personen zu bescheinigen, welche die Flugsicherung in dem Bereich wahrzunehmen haben, in dem die einzutragenden Landungen oder Fallschirmabsprünge erfolgt sind.
  2. (2)Absatz 2,Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (§ 102 Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.Die Richtigkeit von Eintragungen in Flugbüchern darf für Flüge, die ein Pilot im Betrieb eines Luftbeförderungsunternehmens (Paragraph 102, Absatz eins, des Luftfahrtgesetzes) und mit Zivilluftfahrzeugen mit einem Gewicht von mehr als 2000 kg ausgeführt hat, durch das betreffende Luftbeförderungsunternehmen bescheinigt werden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten