§ 64 KOVG 1957 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.12.2022 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. (2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.

Stand vor dem 29.12.2022

In Kraft vom 01.01.2014 bis 29.12.2022
  1. (1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. (2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Kriegsopferversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Kriegsopferversorgung betrauten Behörden obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
  3. (3)Absatz 3,Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetze gewährten in Geld bestehenden Versorgungsleistungen im Inlande trägt der Bund.

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