§ 18 DVG Übergangsbestimmungen

Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 20202025, BGBl. I Nr. 153/2020BGBl. I Nr. 100/2025, des Einvernehmens mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler.Verordnungen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 20202025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153100 aus 20202025,, des Einvernehmens mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.Verordnungen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, erlassen wurden, gelten weiter.

Stand vor dem 31.03.2025

In Kraft vom 24.12.2020 bis 31.03.2025
  1. (1)Absatz eins,Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 20202025, BGBl. I Nr. 153/2020BGBl. I Nr. 100/2025, des Einvernehmens mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler.Verordnungen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 20202025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 153100 aus 20202025,, des Einvernehmens mit der BundesministerinBundeskanzlerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und SportBundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.Verordnungen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, erlassen wurden, gelten weiter.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten