§ 18 DVG Übergangsbestimmungen

DVG - Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2002 erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2025, BGBl. I Nr. 100/2025, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.Verordnungen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 119 aus 2002, erlassen wurden, gelten weiter. Änderungen dieser Verordnungen bedürfen jedoch ab Inkrafttreten der Dienstrechts-Novelle 2025, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2025,, des Einvernehmens mit der Bundeskanzlerin oder dem Bundeskanzler.
  2. (2)Absatz 2,Verordnungen, die gemäß § 2 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2010 erlassen wurden, gelten weiter.Verordnungen, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2010, erlassen wurden, gelten weiter.
In Kraft seit 01.04.2025 bis 31.12.9999
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