§ 12 PStV

Personenstandsverordnung

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die FamiliennamenFamilien- oder Nachnamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt” ist nicht auszufüllen.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 12.09.2001 bis 01.01.2010
  1. (1)Absatz eins,Die FamiliennamenFamilien- oder Nachnamen, die Vornamen und der Wohnort der Eltern eines totgeborenen Kindes sind in das Feld „Sonstige Angaben” einzutragen.
  2. (2)Absatz 2,Im Feld “Zeitpunkt und Ort des Todes” ist der Tag der Totgeburt mit “totgeboren am: (Tag, Monat, Jahr und Uhrzeit)” und der Ort mit der genauen Ortsbezeichnung anzugeben; das Feld “Tag und Ort der Geburt” ist nicht auszufüllen.

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