§ 17 BB-PO 1966 Ausmaß des Waisenversorgungsgenusses

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1971 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
    1. a)Litera afür jede Halbwaise 9.96 v. H.,
    2. b)Litera bfür jede Vollwaise 24.9 V. H.für jede Vollwaise 24.9 römisch fünf. H.
    des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des §§ 10 Abs. 4 und 14 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des Paragraphen 10, Absatz 4 und 14 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das von Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  3. (3)Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben ist; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
  4. (4)Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1971 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Der Waisenversorgungsgenuß beträgt
    1. a)Litera afür jede Halbwaise 9.96 v. H.,
    2. b)Litera bfür jede Vollwaise 24.9 V. H.für jede Vollwaise 24.9 römisch fünf. H.
    des sich gemäß § 5 Abs. 1 und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des §§ 10 Abs. 4 und 14 Abs. 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.des sich gemäß Paragraph 5, Absatz eins und 2 ergebenden ruhegenußfähigen Monatsbezuges des Beamten. Die Bestimmungen des Paragraphen 10, Absatz 4 und 14 Absatz 3 und 4 sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Ein Wahlkind ist Vollwaise, wenn seine Wahleltern gestorben sind; es ist Halbwaise, wenn nur ein Wahlelternteil gestorben ist. Ein Kind, das von Beamten, nicht aber auch von dessen Ehegatten an Kindes Statt angenommen worden ist, gilt nur als Halbwaise, wenn der Beamte zur Zeit seines Todes mit seinem Ehegatten und seinem Wahlkind in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
  3. (3)Absatz 3,Ein Stiefkind ist Vollwaise, wenn beide Elternteile aus der das Stiefverhältnis begründenden Ehe gestorben ist; es ist Halbwaise, wenn nur einer dieser Elternteile gestorben ist.
  4. (4)Absatz 4,Auf den Waisenversorgungsbezug eines Wahl- oder Stiefkindes sind wiederkehrende Unterhaltsleistungen anzurechnen, die das Kind von oder nach seinen leiblichen Eltern erhält. Erhält das Kind statt wiederkehrender Unterhalts- oder Versorgungsleistungen eine Kapitalabfindung, so ist auf den monatlichen Waisenversorgungsbezug ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der sich bei Annahme eines jährlichen Ertrages von 4 v. H. des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden der Waise unter, so entfällt die Anrechnung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten