§ 21 KVSG

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des § 17 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 17, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.07.1958 bis 31.12.9999

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des § 17 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des Paragraph 17, das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

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