§ 60 KOVG 1957 Versorgung bei Aufenthalt im Ausland.

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte. Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (Paragraphen 23, 24,) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (Paragraph 32,) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.9999

Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (§§ 23, 24) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (§ 32) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte. Der Anspruch auf die geldlichen Versorgungsleistungen nach diesem Bundesgesetze wird durch einen Wohnsitz oder Aufenthalt im Auslande nicht berührt. Für eine notwendige Heilbehandlung (Paragraphen 23, 24,) sowie für vom Beschädigten selbst beschaffte Körperersatzstücke, orthopädische und andere Hilfsmittel (Paragraph 32,) wird nur Kostenersatz geleistet, und zwar bis zur Höhe des Betrages, den der Bund bei Gewährung einer entsprechenden Heilbehandlung oder orthopädischen Versorgung im Inlande zu tragen gehabt hätte.

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