Art. 4 § 20 VWG (weggefallen)

Versicherungswiederaufbaugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1979 bis 31.12.9999
Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (Art. 4 § 2) in der Zeit vom 1320 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen. Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (Paragraph 2,) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen.

Stand vor dem 31.12.1978

In Kraft vom 01.10.1955 bis 31.12.1978
Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (Art. 4 § 2) in der Zeit vom 1320 VWG seit 31.12.1978 weggefallen. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen. Bei Lebensversicherungsunternehmungen, die den Geschäftsbetrieb im Inland (Paragraph 2,) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 8. Mai 1945 aufgenommen haben, kann das Bundesministerium für Finanzen, wenn die Interessen der Versicherten auf anderem Wege nicht gewahrt werden können, die Deckung der laufenden Ausgaben (Versicherungszahlungen und Verwaltungskosten), soweit sie nicht aus den Mitteln der Unternehmung bestritten werden können, durch Gewährung von Darlehen sicherstellen.

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