§ 93 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 93 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer. Paragraph 93, Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß § 92 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Paragraph 92, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 93 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer. Paragraph 93, Verlängerung der Berechtigungen für Freiballonfahrer.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer ausgeführt hat.
  2. (2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß § 92 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Sicht-Nachtflugberechtigung gemäß Paragraph 92, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung mindestens einen Freiballonflug von wenigstens einer Stunde Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.

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