§ 45 BB-PO 1966 UNTERHALTSBEITRAG

Bundesbahn-Pensionsordnung 1966

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten
  1. (1)Absatz eins,Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
  3. (3)Absatz 3,Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1967 bis 31.12.9999
Unterhaltsbeitrag für die Angehörigen eines entlassenen Beamten
  1. (1)Absatz eins,Dem Angehörigen eines aus dem Dienststand entlassenen Beamten kann auf Antrag mit Zustimmung der Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen ein monatlicher Unterhaltsbeitrag gewährt werden, vorausgesetzt, daß der Angehörige über ein zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhaltes ausreichendes Einkommen nicht verfügt und Anspruch auf Versorgungsgenuß hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre. Der Unterhaltsbeitrag kann auch befristet gewährt werden. Er ist zu entziehen, wenn eine Voraussetzung für seine Gewährung weggefallen ist.
  2. (2)Absatz 2,Der Unterhaltsbeitrag darf den Versorgungsgenuß nicht übersteigen, auf den der Angehörige Anspruch hätte, wenn der Beamte im Zeitpunkt der Entlassung gestorben wäre.
  3. (3)Absatz 3,Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der §§ 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.Auf Empfänger von Unterhaltsbeiträgen sind die Bestimmungen der Paragraphen 23 bis 27 sinngemäß anzuwenden.

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