§ 28b PVWO Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind

Bundes-Personalvertretungs-Wahlordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem § 2 zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist § 28a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem Paragraph 2, zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist Paragraph 28 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Für Bundesbedienstete nach Abs. 1 sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß § 28a obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.Für Bundesbedienstete nach Absatz eins, sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß Paragraph 28 a, obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist § 3 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist Paragraph 3, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.08.2004 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem § 2 zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist § 28a Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Die Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, sind vom Zentralausschuss unter Berücksichtigung des Stärkeverhältnisses der im Zentralausschuss vertretenen Wählergruppen entsprechend dem Paragraph 2, zu bestellen. Für die Zahl der Mitglieder der jeweiligen Sprengelwahlkommission ist Paragraph 28 a, Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Als Mitglieder zu Sprengelwahlkommissionen können nur Bedienstete bestellt werden, die im Sprengel für den Zentralausschuss wählbar sind.
  3. (3)Absatz 3,Für Bundesbedienstete nach Abs. 1 sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß § 28a obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.Für Bundesbedienstete nach Absatz eins, sind die Aufgaben, die den Dienststellenwahlausschüssen bei den Sprengelwahlkommissionen gemäß Paragraph 28 a, obliegen, vom Zentralwahlausschuss wahrzunehmen.
  4. (4)Absatz 4,Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist § 3 anzuwenden.Auf die Geschäftsführung der Sprengelwahlkommissionen ist Paragraph 3, anzuwenden.
  5. (5)Absatz 5,Für die Rechte und Pflichten der Mitglieder der Sprengelwahlkommissionen sind die für die Mitglieder der Dienststellenwahlausschüsse geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten