§ 164 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 164 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Anrechnung von Flugstunden für dieParagraph 164, Anrechnung von Flugstunden für die

Erlangung eines Linienpilotenscheines.

Wird die Linienpilotenprüfung (§ 51) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß § 50 Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein. Wird die Linienpilotenprüfung (Paragraph 51,) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß Paragraph 50, Absatz 3, erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 164 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Anrechnung von Flugstunden für dieParagraph 164, Anrechnung von Flugstunden für die

Erlangung eines Linienpilotenscheines.

Wird die Linienpilotenprüfung (§ 51) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß § 50 Abs. 1 lit. b erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß § 50 Abs. 3 erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein. Wird die Linienpilotenprüfung (Paragraph 51,) vor dem 1. Juli 1959 abgelegt, so sind Motorflüge, die in der Zeit vom 1. Jänner 1938 bis 31. Dezember 1950 ausgeführt worden sind, bis zum Ausmaß von 400 Stunden auf die gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Litera b, erforderliche Flugzeit voll anzurechnen. Die gemäß Paragraph 50, Absatz 3, erforderlichen Voraussetzungen müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Antragstellung erfüllt worden sein.

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