§ 91 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 91 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Alleinflug über Land vor ErteilungParagraph 91, Alleinflug über Land vor Erteilung

eines Freiballonfahrerscheines.

Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 88 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat. Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 91 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Alleinflug über Land vor ErteilungParagraph 91, Alleinflug über Land vor Erteilung

eines Freiballonfahrerscheines.

Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in § 88 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat. Der Bewerber um einen Freiballonfahrerschein hat außer den in Paragraph 88, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, daß er nach Ablegung der Prüfung einen Alleinflug über Land in der Dauer von wenigstens zwei Stunden ausgeführt hat.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten