§ 41 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 41 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 41, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufspiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zehn Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufspiloten gemäß den §§ 36 und 40 Abs. 1 und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 38 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 39 Abs. 4 nachzuweisen.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufspiloten gemäß den Paragraphen 36 und 40 Absatz eins und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 38 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 39 Absatz 4, nachzuweisen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 41 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung und Erneuerung derParagraph 41, Verlängerung und Erneuerung der

Berechtigungen für Berufspiloten.

  1. (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung für Berufspiloten einschließlich einer allfälligen Erweiterung auf Flugzeuge der Gewichtsklasse C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zehn Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  2. (2)Absatz 2,Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen in den letzten sechs Monaten ausgeführt worden sein.
  3. (3)Absatz 3,Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.Für die Verlängerung einer Typenberechtigung D hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigung erstreckt. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen.
  4. (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufspiloten gemäß den §§ 36 und 40 Abs. 1 und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 38 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 39 Abs. 4 nachzuweisen.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen für Berufspiloten gemäß den Paragraphen 36 und 40 Absatz eins und 3 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 38 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 39 Absatz 4, nachzuweisen.

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