§ 3 PStV

Personenstandsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2010 bis 31.12.9999

Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch) und, 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.Partnerschaftsbuch) zu verwenden. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch) und 12 (Buch für Todeserklärungen) Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.

Stand vor dem 01.01.2010

In Kraft vom 01.01.1984 bis 01.01.2010

Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch) und, 12 (Buch für Todeserklärungen) und 24 (Anm.: Die Anlagen sind nicht darstellbar.Partnerschaftsbuch) zu verwenden. Für die Anlegung der Personenstandsbücher sind Vordrucke im Format DIN A 4 nach den Anlagen 3 (Geburtenbuch), 7 (Ehebuch), 10 (Sterbebuch) und 12 (Buch für Todeserklärungen) Anmerkung, Die Anlagen sind nicht darstellbar.) zu verwenden.

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