§ 158 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 158 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigung fürParagraph 158, Verlängerung der Berechtigung für

Flugdienstberater.

Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftbeförderungsunternehmen tätig war.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 158 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Verlängerung der Berechtigung fürParagraph 158, Verlängerung der Berechtigung für

Flugdienstberater.

Für die Verlängerung der Berechtigung für Flugdienstberater hat der Bewerber nachzuweisen, daß er mindestens sechs Monate während der letzten 24 Monate vor der Antragstellung als Flugdienstberater in einem Luftbeförderungsunternehmen tätig war.

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