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Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, ein Taschengeld gewährt wird.
Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, ein Taschengeld gewährt wird.