§ 109 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1992 bis 31.12.9999

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, ein Taschengeld gewährt wird.

Stand vor dem 31.12.1991

In Kraft vom 01.07.1980 bis 31.12.1991

Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (§ 6 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß § 56 Abs. 4 ein Taschengeld gewährt wird. Alle Rentenempfänger haben Anspruch auf eine alljährlich am 1. Mai und am 1. NovemberOktober fällig werdende Sonderzahlung in der Höhe der ihnen am Fälligkeitstage zustehenden Rentengebührnisse (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins,) mit Ausnahme des Kleider- und Wäschepauschales. Den gleichen Anspruch haben SchwerbeschädigteEine Sonderzahlung gebührt auch Schwerbeschädigten, denen gemäß Paragraph 56, Absatz 4, ein Taschengeld gewährt wird.

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