§ 21 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 21 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.Paragraph 21, Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.

  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. Die zuständige Behörde hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 11.09.2004 bis 31.12.2008
§ 21 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.Paragraph 21, Unterbrechung und Abbruch der Prüfung.

  1. (1)Absatz eins,Die Prüfungskommission hat die Prüfung zu unterbrechen, wenn dies wegen ungünstiger Wetterverhältnisse oder aus anderen zwingenden Gründen notwendig ist. In einem solchen Fall hat der Vorsitzende der Prüfungskommission zu bestimmen, wo und wann die Prüfung fortzusetzen ist.
  2. (2)Absatz 2,Die Prüfungskommission hat die Prüfung abzubrechen, wenn der Bewerber nach Ansicht der Prüfungskommission die erforderliche fachliche Befähigung nicht besitzt. Insbesondere ist die Prüfung abzubrechen, wenn das zur Prüfung verwendete Zivilluftfahrzeug durch einen Führungsfehler des Bewerbers beschädigt wird. Die zuständige Behörde hat die Fortsetzung der Prüfung anzuordnen, wenn bei voller Würdigung des Gutachtens der Prüfungskommission eine erfolgreiche Ablegung der Prüfung dennoch möglich erscheint.

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