§ 67 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 67 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind: Paragraph 67, Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:

  1. 1.Ziffer einsLuftfahrtrecht,
  2. 2.Ziffer 2Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  3. 3.Ziffer 3Flugleistung und Flugplanung,
  4. 4.Ziffer 4Menschliches Leistungsvermögen,
  5. 5.Ziffer 5Meteorologie,
  6. 6.Ziffer 6Navigation,
  7. 7.Ziffer 7Flugbetriebliche Verfahren,
  8. 8.Ziffer 8Aerodynamik.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Theoretische Prüfung für Privat-Hubschrauberpiloten

§ 67 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind: Paragraph 67, Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privat-Hubschrauberpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privat-Hubschrauberpiloten von Bedeutung sind:

  1. 1.Ziffer einsLuftfahrtrecht,
  2. 2.Ziffer 2Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  3. 3.Ziffer 3Flugleistung und Flugplanung,
  4. 4.Ziffer 4Menschliches Leistungsvermögen,
  5. 5.Ziffer 5Meteorologie,
  6. 6.Ziffer 6Navigation,
  7. 7.Ziffer 7Flugbetriebliche Verfahren,
  8. 8.Ziffer 8Aerodynamik.

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