§ 14a PatV-EG

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Artikel 131, Absatz 2, EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, ist anzuwenden.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.07.2005 bis 31.05.2023
  1. (1)Absatz eins,Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Art. 131 Abs. 2 EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.Das Österreichische Patentamt hat die Rechtshilfeersuchen des Europäischen Patentamtes (Artikel 131, Absatz 2, EPÜ) entgegenzunehmen. Die Rechtshilfeersuchen sind von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Mitglied der Rechtsabteilung unter Beiziehung des für das betreffende technische Gebiet zuständigen fachtechnischen Mitgliedes zu erledigen.
  2. (2)Absatz 2,Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136, ist anzuwenden.Das Gebührenanspruchsgesetz 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136, ist anzuwenden.

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