§ 100 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
§ 100 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Kunstflugberechtigung für Segelflieger.Paragraph 100, Kunstflugberechtigung für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen haben.Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. a)Litera azwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. b)Litera bje eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
    3. c)Litera czweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
  3. (3)Absatz 3,Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
  4. (4)Absatz 4,Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 16.10.1958 bis 31.12.2008
§ 100 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. Kunstflugberechtigung für Segelflieger.Paragraph 100, Kunstflugberechtigung für Segelflieger.

  1. (1)Absatz eins,Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen haben.Segelfliegern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Kunstflüge im Alleinflug und am Doppelsteuer auszuführen (Kunstflugberechtigung für Segelflieger), wenn sie ihre fachliche Befähigung hiefür bei einer praktischen Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen haben.
  2. (2)Absatz 2,Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber folgende Kunstflugfiguren auszuführen:
    1. a)Litera azwei Überschläge aus der Normalfluglage nach oben,
    2. b)Litera bje eine hochgezogene Kehrtkurve nach links und nach rechts,
    3. c)Litera czweimal Trudeln mit mindestens je zwei Umdrehungen nach links und nach rechts.
  3. (3)Absatz 3,Diese Figuren sind in zwei Flügen, beginnend in etwa 1000 m über Platz vorzuführen. Die Reihenfolge der Kunstflugfiguren ist vom Bewerber festzulegen. Jede Abweichung von der festgelegten Reihenfolge macht den betreffenden Flug ungültig.
  4. (4)Absatz 4,Bei den Landeanflügen ist ein Seitengleitflug nach links und ein Seitengleitflug nach rechts in der Dauer von je fünf Sekunden auszuführen. Sodann ist auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 150 m x 50 m zu landen.

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