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§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).Paragraph 9, (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 5, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).
§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).Paragraph 9, (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 5, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).