§ 9 PatV-EG Umwandlung

Patentverträge-Einführungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.12.2007 bis 31.12.9999
Umwandlung

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).Paragraph 9, (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 5, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 3, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).
  2. (2)Absatz 2,Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten
    1. 1.Ziffer einsdie Gebühr für die Umwandlung zu zahlen und
    2. 2.Ziffer 2wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.
  3. (3)Absatz 3,Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.Wird der Aufforderung gemäß Absatz 2, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  4. (4)Absatz 4,Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1 GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (Paragraph 87, Absatz 2, PatG; Paragraph 13, Absatz eins, GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.

Stand vor dem 12.12.2007

In Kraft vom 01.07.2005 bis 12.12.2007
Umwandlung

§ 9. (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 5 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).Paragraph 9, (1) Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 5, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).

  1. (1)Absatz eins,Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Art. 77 Abs. 3 EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).Auf Antrag des Anmelders einer europäischen Patentanmeldung leitet das Österreichische Patentamt das Verfahren auf Erteilung eines Patentes oder auf Registrierung eines Gebrauchsmusters ein, wenn die europäische Patentanmeldung nach Artikel 77, Absatz 3, EPÜ als zurückgenommen gilt (Umwandlungsantrag).
  2. (2)Absatz 2,Ist der Umwandlungsantrag dem Österreichischen Patentamt übermittelt worden oder, wenn der Antrag beim Österreichischen Patentamt zu stellen war, dort eingereicht worden, so ist der Antragsteller aufzufordern, innerhalb einer verlängerbaren Frist von zwei Monaten
    1. 1.Ziffer einsdie Gebühr für die Umwandlung zu zahlen und
    2. 2.Ziffer 2wenn die Patentanmeldung nicht in deutscher Sprache eingereicht wurde, eine Übersetzung der europäischen Patentanmeldung ins Deutsche vorzulegen, und zwar der ursprünglich eingereichten Fassung sowie gegebenenfalls einer geänderten Fassung, die der Anmelder dem Verfahren vor dem Österreichischen Patentamt zugrunde zu legen wünscht.
  3. (3)Absatz 3,Wird der Aufforderung gemäß Abs. 2 innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.Wird der Aufforderung gemäß Absatz 2, innerhalb der gesetzten Frist nicht entsprochen, gilt der Antrag als zurückgenommen.
  4. (4)Absatz 4,Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (§ 87 Abs. 2 PatG; § 13 Abs. 1 GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.Bei vorschriftsmäßig umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen gilt der Anmeldetag der europäischen Patentanmeldung als Tag der Anmeldung (Paragraph 87, Absatz 2, PatG; Paragraph 13, Absatz eins, GMG). Für die europäische Patentanmeldung beanspruchte Prioritätsrechte bleiben für die umgewandelten Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen erhalten. Auf umgewandelte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen sind im übrigen die Bestimmungen des PatG und des GMG anzuwenden.

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