§ 154b ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147

§ 154b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).Paragraph 154 b, (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Abs. 1 erteilt werden.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Absatz eins, erteilt werden.
  2. (3)Absatz 3,Bezüglich der Berechtigung gemäß Abs. 2 besteht Betriebspflicht.Bezüglich der Berechtigung gemäß Absatz 2, besteht Betriebspflicht.
  3. (4)Absatz 4,Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmung des § 46 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Absatz eins, und/oder Absatz 2, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 46, des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Ausbildungsbetriebe gemäß JAR-147

§ 154b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).Paragraph 154 b, (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung gemäß Abs. 1 ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Abs. 1 erteilt werden.Die Genehmigung gemäß Absatz eins, ist auf Antrag des Ausbildungsbetriebes bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen auch auf die Berechtigung zur Erstattung von Gutachten über die fachliche Befähigung gemäß den Bestimmungen der JAR-66 zu erweitern. Diese Berechtigung darf nur im Rahmen des Genehmigungsumfanges gemäß Absatz eins, erteilt werden.
  2. (3)Absatz 3,Bezüglich der Berechtigung gemäß Abs. 2 besteht Betriebspflicht.Bezüglich der Berechtigung gemäß Absatz 2, besteht Betriebspflicht.
  3. (4)Absatz 4,Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Abs. 1 und/oder Abs. 2 sind unbeschadet der Bestimmung des § 46 des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.Für den Widerruf der Berechtigung gemäß Absatz eins, und/oder Absatz 2, sind unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 46, des Luftfahrtgesetzes die in der JAR-147 genannten Gründe maßgeblich.

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