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§ 154b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).Paragraph 154 b, (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).
§ 154b ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).Paragraph 154 b, (1) Für die Erteilung der Genehmigung von Ausbildungsbetrieben zur Durchführung der gemäß der JAR-66 erforderlichen Ausbildung sind von der zuständigen Behörde die Bestimmungen der Joint Aviation Authorities über genehmigte Ausbildungsbetriebe-Instandhaltung (JAR-147, Ausgabe 1. Juli 2002) und die diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance) anzuwenden. Der zeitliche und fachliche Umfang der Genehmigung sowie die Voraussetzungen für die Verlängerung und Erweiterung der Genehmigung richten sich nach den Bestimmungen der JAR-147 und den diesbezüglichen von den Joint Aviation Authorities festgelegten Verfahren (JAA Administrative and Guidance Material, Section 2, Maintenance).