§ 11 KOVG 1957

Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins,Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH20 v.H. bis 80 vHv.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 412,93 € Anmerkung eins, ). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH20 v.H. bis 80 vHv.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;
    2. 12.Ziffer eins2bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
    3. 23.Ziffer 23bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
    4. 34.Ziffer 34bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
    5. 45.Ziffer 45bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
    6. 56.Ziffer 56bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
    7. 67.Ziffer 67bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1).bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH Anmerkung eins, ).
  2. (2)Absatz 2,Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.Die Grundrente nach Absatz eins, ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € Anmerkung eins, ) zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ab Vollendung

des

50 vH

60 vH

70 vH

80 vH

90/100 vH

Euro (Anm. 1)Euro Anmerkung eins, )

65. Lebensjahres

18,46

30,89

37,43

49,49

61,84

70. Lebensjahres

37,50

61,77

70,13

82,77

99,13

75. Lebensjahres

68,24

92,95

103,41

115,48

128,05

80. Lebensjahres

99,13

124,13

136,41

148,76

161,19

(____________________

(Anm. 1: Beträge und Betragsanpassungen:Anmerkung 1eins, : Beträge und Betragsanpassungen:

ab 1.1.20021.1.2008: BGBl. II Nr. 34/2002BGBl. II Nr. 28/2008ab 1.1.20021.1.2008: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3428 aus 20022008,

ab 1.1.2003: BGBl. II Nr. 455/2002ab 1.1.2003: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002,

ab 1.1.2004: BGBl. II Nr. 52/2004ab 1.1.2004: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004,

ab 1.1.2005: BGBl. II Nr. 504/2004ab 1.1.2005: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2004,

ab 1.1.2006: BGBl. II Nr. 3/2006ab 1.1.2006: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2006,

ab 1.1.2007: BGBl. II Nr. 25/2007)ab 1.1.2007: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2007,)

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2007
  1. (1)Absatz eins,Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH20 v.H. bis 80 vHv.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 412,93 € Anmerkung eins, ). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH20 v.H. bis 80 vHv.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;
    2. 12.Ziffer eins2bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
    3. 23.Ziffer 23bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
    4. 34.Ziffer 34bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
    5. 45.Ziffer 45bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
    6. 56.Ziffer 56bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
    7. 67.Ziffer 67bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1).bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH Anmerkung eins, ).
  2. (2)Absatz 2,Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.Die Grundrente nach Absatz eins, ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € Anmerkung eins, ) zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ab Vollendung

des

50 vH

60 vH

70 vH

80 vH

90/100 vH

Euro (Anm. 1)Euro Anmerkung eins, )

65. Lebensjahres

18,46

30,89

37,43

49,49

61,84

70. Lebensjahres

37,50

61,77

70,13

82,77

99,13

75. Lebensjahres

68,24

92,95

103,41

115,48

128,05

80. Lebensjahres

99,13

124,13

136,41

148,76

161,19

(____________________

(Anm. 1: Beträge und Betragsanpassungen:Anmerkung 1eins, : Beträge und Betragsanpassungen:

ab 1.1.20021.1.2008: BGBl. II Nr. 34/2002BGBl. II Nr. 28/2008ab 1.1.20021.1.2008: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3428 aus 20022008,

ab 1.1.2003: BGBl. II Nr. 455/2002ab 1.1.2003: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2002,

ab 1.1.2004: BGBl. II Nr. 52/2004ab 1.1.2004: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 52 aus 2004,

ab 1.1.2005: BGBl. II Nr. 504/2004ab 1.1.2005: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 504 aus 2004,

ab 1.1.2006: BGBl. II Nr. 3/2006ab 1.1.2006: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 3 aus 2006,

ab 1.1.2007: BGBl. II Nr. 25/2007)ab 1.1.2007: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 25 aus 2007,)

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