§ 11 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (§ 9 Abs. 2) beträgt monatlich 412,93 € (Anm. 1). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:Die Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte (Paragraph 9, Absatz 2,) beträgt monatlich 412,93 € Anmerkung eins, ). Für die Beschädigten mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis 80 v.H. ist die Grundrente aus den folgenden Hundertsätzen des jeweiligen Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte zu berechnen:
    1. 1.Ziffer einsbei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. aus 10 v.H.;
    2. 2.Ziffer 2bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 30 vH aus 20 vH;
    3. 3.Ziffer 3bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 vH aus 30 vH;
    4. 4.Ziffer 4bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 vH aus 40 vH;
    5. 5.Ziffer 5bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 60 vH aus 50 vH;
    6. 6.Ziffer 6bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 70 vH aus 60 vH und
    7. 7.Ziffer 7bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH (Anm. 1).bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH aus 80 vH Anmerkung eins, ).
  2. (2)Absatz 2,Die Grundrente nach Abs. 1 ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € (Anm. 1) zu erhöhen.Die Grundrente nach Absatz eins, ist vom Ersten des Monates an, der im Falle von männlichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 60., im Falle von weiblichen Schwerbeschädigten auf die Vollendung des 55. Lebensjahres folgt, um 16,93 € Anmerkung eins, ) zu erhöhen.
  3. (3)Absatz 3,An Stelle des im Abs. 2 angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:An Stelle des im Absatz 2, angeführten Betrages gebührt Schwerbeschädigten eine Erhöhung der Grundrente vom Ersten des Monates an, der auf die Vollendung des 65., 70., 75. beziehungsweise 80. Lebensjahres folgt, in folgendem Ausmaß:

 

bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von

ab Vollendung

des

50 vH

60 vH

70 vH

80 vH

90/100 vH

Euro (Anm. 1)Euro Anmerkung eins, )

65. Lebensjahres

18,46

30,89

37,43

49,49

61,84

70. Lebensjahres

37,50

61,77

70,13

82,77

99,13

75. Lebensjahres

68,24

92,95

103,41

115,48

128,05

80. Lebensjahres

99,13

124,13

136,41

148,76

161,19

(____________________

Anm. 1: Beträge und Betragsanpassungen:Anmerkung eins, : Beträge und Betragsanpassungen:

ab 1.1.2008: BGBl. II Nr. 28/2008ab 1.1.2008: Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 28 aus 2008,
In Kraft seit 01.01.2008 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 KOVG 1957


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 KOVG 1957 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 KOVG 1957


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 KOVG 1957


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 KOVG 1957 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KOVG 1957 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 10 KOVG 1957
§ 11a KOVG 1957