§ 13 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Unter Einkommen im Sinne des § 12 Abs. 2 ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Abs. 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.Unter Einkommen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, ist – abgesehen von den Sonderbestimmungen der Absatz 4 und 5 – die Wertsumme zu verstehen, die einer Person aus dauernden Ertragsquellen in Geld- oder Güterform zufließt und die sie verbrauchen kann, ohne daß ihr Vermögen geschmälert wird. Zum Einkommen zählen jedoch nicht Familienbeihilfen, Erziehungsbeiträge sowie die für Kinder gewährten Familienzulagen, Familienzuschläge, Steigerungsbeträge und sonstigen gleichartigen Leistungen. Wenn das Einkommen aus einer Pension, einer Rente, einem Gehalt oder einem sonstigen gleichartigen Bezug besteht, gelten auch die zu diesen Bezügen geleisteten Sonderzahlungen nicht als Einkommen.
  2. (2)Absatz 2,Zum Einkommen im Sinne der Abs. 1, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.Zum Einkommen im Sinne der Absatz eins, 5 und 6 zählen bei Verheirateten 30 v. H. des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten. Bei der Berechnung des Einkommens haben jedoch eine von dem im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten nach diesem Bundesgesetz bezogene Grundrente und Schwerstbeschädigtenzulage außer Betracht zu bleiben.
  3. (3)Absatz 3,Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Abs. 1) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.Bei schwankendem Einkommen gilt ein Zwölftel des innerhalb eines Kalenderjahres erzielten Einkommens (Absatz eins,) als monatliches Einkommen. Über den Anspruch auf Gewährung einer vom Einkommen abhängigen Versorgungsleistung ist jeweils für ein Kalenderjahr im nachhinein zu entscheiden.
  4. (4)Absatz 4,Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des § 292 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:Die Ermittlung des Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft hat nach den Bestimmungen des Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes unter Einschluss der Sachbezugsregelung mit folgenden Maßgaben zu erfolgen:
    1. 1.Ziffer einsAls Stichtag gilt bei Versorgungsberechtigten, die eine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen, der auch im Bereich der gesetzlichen Sozialversicherung festgelegte Stichtag.
    2. 2.Ziffer 2Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und die für die Zeit bis zum In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, eine einkommensabhängige Leistung unter Anrechnung eines Einkommens aus Land- und Forstwirtschaft zuerkannt erhalten haben, sind der Berechnung die bis zu diesem Zeitpunkt im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte auf die Dauer unveränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse zugrunde zu legen. Diese Einheitswerte gelten als Einheitswerte aus der Zeit vor dem 1. Jänner 1983.
    3. 3.Ziffer 3Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.Bei Versorgungsberechtigten, die keine Pension nach den sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften beziehen und denen ab In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, eine einkommensabhängige Leistung zuzuerkennen oder auf Grund veränderter Eigentums- und Bestandsverhältnisse neu zu bemessen ist, gilt als Stichtag bei männlichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und bei weiblichen Versorgungsberechtigten der auf die Vollendung des 60. Lebensjahres folgende Monatserste.
    4. 4.Ziffer 4In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.In allen Fällen, in denen Ausfertigungen der maßgeblichen Einheitswertbescheide nicht mehr verfügbar sind, sind der Berechnung die vor In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2001, im Rahmen der Kriegsopferversorgung gültigen Einheitswerte, subsidiär die Sachbezugswerte zugrunde zu legen.
  5. (5)Absatz 5,Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Abs. 4 Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.Nutzungen und Leistungen in Güterform sind – sofern nicht Absatz 4, Anwendung findet – nach den jeweils von der Finanzverwaltung für die Bewertung der Sachbezüge für Zwecke des Steuerabzuges vom Arbeitslohn und für Zwecke der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, die nicht der Pensionsversicherung der Angestellten unterliegen, kundgemachten Sätzen zu ermitteln. Nutzungen und Leistungen in Güterform, für die keine Bewertungssätze bestehen, sind mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
  6. (6)Absatz 6,Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Abs. 3 anzuwenden.Einkommen, die außerhalb der Europäischen Währungsunion erzielt werden, sind nach dem jeweiligen Monatsdurchschnitt der Mittelkurse für Devisen der Wiener Börse umzurechnen; der Umrechnung von Währungen, die an der Wiener Börse nicht notieren, sind die von der Oesterreichischen Nationalbank errechneten Werte zugrunde zu legen. Bei der Bemessung der Versorgungsleistung, der ein solches Einkommen zugrunde gelegt wird, ist Absatz 3, anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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