§ 16 KOVG 1957

KOVG 1957 - Kriegsopferversorgungsgesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
  1. (1)Absatz eins,Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß § 12 Abs. 2 zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.Schwerbeschädigten gebührt auf Antrag zur Zusatzrente für jeden Familienangehörigen monatlich eine Familienzulage in doppelter Höhe des gemäß Paragraph 12, Absatz 2, zweiter Satz jeweils festgesetzten Betrages.
  2. (2)Absatz 2,Als Familienangehörige gelten:
    1. 1.Ziffer einsder Ehegatte;
    2. 2.Ziffer 2der geschiedene Ehegatte, wenn er gegenüber dem Schwerbeschädigten auf Grund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung Anspruch auf Unterhaltsleistungen hat;
    3. 3.Ziffer 3die ehelichen Kinder, die unehelichen Kinder und die Wahlkinder;
    4. 4.Ziffer 4die Pflege- und Stiefkinder, solange sie vom Schwerbeschädigten überwiegend erhalten werden.
In Kraft seit 01.07.2015 bis 31.12.9999
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