Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der §§ 7 und 8 (in der durch Art. I Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 164/1952 gegebenen Fassung) durchgeführt.Die am 2. September 1952 rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren über Ansprüche auf Beschädigtenrente gelten hinsichtlich der bescheidmäßigen Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit als gemäß den Vorschriften der Paragraphen 7 und 8 (in der durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 164 aus 1952, gegebenen Fassung) durchgeführt.
(2)Absatz 2,Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (§ 11) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (§ 7 Abs. 2) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.Eine Erhöhung der Beschädigtenrente (Paragraph 11,) wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung (Paragraph 7, Absatz 2,) ist vom Versorgungsberechtigten durch Antrag geltend zu machen. Wenn der Antrag binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung eingebracht wird, ist die höhere Beschädigtenrente vom Zeitpunkte der Änderung, ansonsten vom Ersten des Monates ihrer Geltendmachung an zuzuerkennen. Eine Minderung oder Einstellung der Beschädigtenrente wegen einer Änderung der Richtsatzverordnung ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.05.1965 bis 31.12.9999
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