Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
(2)Absatz 2,Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß § 5 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.Personen, denen die österreichische Staatsbürgerschaft nur nach Prüfung der Personalverhältnisse gemäß Paragraph 5, Absatz 2, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1949 verliehen werden durfte, sind von der Versorgungsberechtigung nach diesem Bundesgesetz auch dann nicht ausgeschlossen, wenn sie vor der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft eine Erklärung über den Verzicht auf vermögensrechtliche Ansprüche gegenüber der Republik Österreich abgegeben haben.
(BGBl. Nr. 103/1953, Art. I)Bundesgesetzblatt Nr. 103 aus 1953,, Artikel römisch eins,)
In Kraft seit 12.07.1957 bis 31.12.9999
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