Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.
(2)Absatz 2,Den nach Abs. 1 Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,Den nach Absatz eins, Versorgungsberechtigten sind Personen gleichgestellt,
1.Ziffer einsderen Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, BGBl. II Nr. 250) eingetreten ist;deren Gesundheitsschädigung im ursächlichen Zusammenhange mit Arbeits- oder Dienstleistungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, des Invalidenentschädigungsgesetzes (Text vom September 1934, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 250) eingetreten ist;
2.Ziffer 2deren Gesundheitsschädigung auf Grund gesetzlicher Vorschriften, die das Invalidenentschädigungsgesetz für anwendbar erklärt hatten, zu entschädigen war;
3.Ziffer 3die nach dem 13. März 1938, ohne der vormaligen deutschen Wehrmacht als Soldaten angehört zu haben, eine Gesundheitsschädigung erlitten haben, die nach den Bestimmungen des Wehrmachtsfürsorge- und -versorgungsgesetzes vom 26. August 1938, Deutsches RGBl. I S. 1077, oder auf Grund von Vorschriften, die dieses Gesetz als anwendbar erklärt hatten, wie eine Dienstbeschädigung (Wehrdienstbeschädigung) zu entschädigen war;
4.Ziffer 4die als Angehörige des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes eine Gesundheitsschädigung (Reichsarbeitsdienstschädigung) erlitten haben.
(3)Absatz 3,Die Angehörigen der Kriegsgefangenen und Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
In Kraft seit 01.01.1962 bis 31.12.9999
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