§ 40 ZLPV (weggefallen)

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999
Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten

§ 40 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Paragraph 40, (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.

  1. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 1 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz eins, umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.
  2. (3)Absatz 3,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 4, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.
  3. (4)Absatz 4,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 3 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz 3, umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
  4. (5)Absatz 5,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 6 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 6, nachgewiesen hat.
  5. (6)Absatz 6,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 5 umfasst die in § 30 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz 5, umfasst die in Paragraph 30, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.

Stand vor dem 31.12.2008

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.2008
Erweiterungen der Grundberechtigung für Berufspiloten

§ 40 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Paragraph 40, (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.

  1. (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 1 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz eins, umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf der die praktische Zusatzprüfung abgelegt werden soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug der Gewichtsklasse B oder C die im Anhang IV-2 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Wird die Zusatzprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklasse B abgelegt, so ist die Grundberechtigung, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse A im Fluge zu führen, lediglich um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B im Fluge zu führen.
  2. (3)Absatz 3,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß § 36 Abs. 1 Z 3 verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 4 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklasse D, sowie, wenn der Bewerber noch über keine Berechtigung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, verfügt, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse C, im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 4, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.
  3. (4)Absatz 4,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 3 umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz 3, umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-2 oder, im Falle von Flugzeugen mit mehr als einem erforderlichen Piloten die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Die praktische Zusatzprüfung kann mit Zustimmung des Vorsitzenden der Prüfungskommission auf einem entsprechenden Typensimulator abgelegt werden.
  4. (5)Absatz 5,Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 6 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen E oder F als Kopilot im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 6, nachgewiesen hat.
  5. (6)Absatz 6,Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Abs. 5 umfasst die in § 30 bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.Die theoretische Zusatzprüfung für Berufspiloten gemäß Absatz 5, umfasst die in Paragraph 30, bezeichneten Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Linienpiloten von Bedeutung sind sowie die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll. Bei der praktischen Zusatzprüfung hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-3 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Alle Prüfungsaufgaben sind auf Motorflugzeugen derselben Type auszuführen.

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