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§ 40 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Paragraph 40, (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.
§ 40 ZLPV seit 31.12.2008 weggefallen. (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß § 36 Abs. 1 Z 1 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 2 nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.Paragraph 40, (1) Die Grundberechtigung für Berufspiloten gemäß Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Motorflugzeuge der Gewichtsklasse B und C im Fluge zu führen, sofern der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 2, nachgewiesen hat. Diese erweiterte Berechtigung ist im Rahmen von entgeltlicher oder gewerblicher Beförderung als verantwortlicher Pilot auf Luftfahrzeuge, die von einem Piloten im Fluge geführt werden dürfen, eingeschränkt.