§ 30 ZLPV Theoretische Privatpilotenprüfung

ZLPV - Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026

Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind: Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:

  1. 1.Ziffer einsLuftfahrtrecht,
  2. 2.Ziffer 2Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
  3. 3.Ziffer 3Flugleistung und Flugplanung,
  4. 4.Ziffer 4Menschliches Leistungsvermögen,
  5. 5.Ziffer 5Meteorologie,
  6. 6.Ziffer 6Navigation,
  7. 7.Ziffer 7Flugbetriebliche Verfahren,
  8. 8.Ziffer 8Aerodynamik.
In Kraft seit 15.09.2004 bis 31.12.9999
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