§ 4 ZLPV
- (1)Absatz eins,Im Abschnitt XII der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den §§ 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.Im Abschnitt römisch zwölf der Zivilluftfahrt – Personalausweise sind die Grundberechtigungen und deren Erweiterungen in der Form einzutragen, daß die Typen von Zivilluftfahrzeugen oder die Klassen von Motor- oder Segelflugzeugen angegeben werden, die der Inhaber des Ausweises nach den Bestimmungen des Besonderen Teiles dieser Verordnung oder auf Grund anderer, gemäß den Paragraphen 21 und 37 des Luftfahrtgesetzes zu erlassender Verordnungen im Fluge führen bzw. technisch bedienen darf.
- (2)Absatz 2,Als Typen sind einzutragen (Typenberechtigung):
- a)Litera aMotorflugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 5700 kg, und
- b)Litera bHubschrauber, Luftschiffe, Fallschirme und alle Zivilluftfahrzeuge nichtüblicher Bauart ohne Rücksicht auf das Gewicht.
- (3)Absatz 3,Gewichtsklassen von Motorflugzeugen sind:
- a)Litera aeinmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 2000 kg (Gewichtsklasse A),
- b)Litera beinmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 2000 kg bis 5700 kg (Gewichtsklasse B),
- c)Litera cmehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht bis 5700 kg (Gewichtsklasse C),
- d)Litera dein- und mehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 5700 kg bis 14.000 kg (Gewichtsklasse D),
- e)Litera emehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von 14.000 kg bis 20.000 kg (Gewichtsklasse E), und
- f)Litera fmehrmotorige Flugzeuge mit einem Gewicht von mehr als 20.000 kg (Gewichtsklasse F).
- (4)Absatz 4,Die in Abs. 3 unter lit. a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.Die in Absatz 3, unter Litera a bis c bezeichneten Flugzeuge sind nach Gewichtsklassen einzutragen, wenn sie üblicher Bauart sind und im Besonderen Teil nichts anderes bestimmt ist (Klassenberechtigung für Motorflugzeuge). Hiebei ist anzugeben, ob sich die Berechtigung auf Landflugzeuge, Wasserflugzeuge oder Amphibienflugzeuge bezieht.
- (5)Absatz 5,Als Gewicht eines Luftfahrzeuges im Sinne dieser Verordnung gilt das höchstzulässige Abfluggewicht.
- (6)Absatz 6,Als Sitzplatzklassen von Segelflugzeugen sind einzutragen (Klassenberechtigung für Segelflugzeuge):
- a)Litera aeinsitzige und zweisitzige, einsitzig geflogene Segelflugzeuge,
- b)Litera bzweisitzige und mehrsitzige, zweisitzig geflogene Segelflugzeuge, und
- c)Litera cdrei- und mehrsitzige Segelflugzeuge ohne Rücksicht auf die besetzten Plätze.
- (7)Absatz 7,Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf Bordnavigatoren-, Bordfunker-, Bordtelephonisten- und Flugdienstberaterscheine keine Anwendung.
§ 8 ZLPV
- (1)Absatz eins,Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:Im Sinne des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
- a)Litera aden Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Berufspiloten,Berufspiloten I. Klasse,Berufspiloten römisch eins. Klasse,Linienpiloten,Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
- b)Litera bden Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:Privatpiloten,Privat-Hubschrauberpiloten,Freiballonfahrer,Segelflieger,Fallschirmspringer,Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Flugschüler;
- c)Litera cden Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Bordfunker,Bordtelephonisten,Bordtechniker und Bordnavigatoren.
- (2)Absatz 2,Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges römisch eins entsprechen.
- (3)Absatz 3,Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
- (4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (Paragraph 112,) entsprechen müssen.
§ 28 ZLPV Zivilluftfahrer.
Der Privatpilotenschein berechtigt, unentgeltlich und nichtgewerbsmäßig im Fluge zu führen (Grundberechtigung für Privatpiloten):
- a)Litera aFlugzeuge der Gewichtsklasse A (Klassenberechtigung A) auf jeden Fall, wobei die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug der Gewichtsklassen A oder B abzulegen ist,
- b)Litera bFlugzeuge einer bestimmten Type der Gewichtsklasse B (Typenberechtigung B), jedoch nur dann, wenn die praktische Privatpilotenprüfung auf einem Flugzeug dieser Type abgelegt worden ist.
§ 29 ZLPV
- (1)Absatz eins,Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (§ 32) angerechnet werden können, ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Die gemäß § 32 erforderlichen Flüge sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.Wer sich um einen Privatpilotenschein bewirbt, muss nachweisen, dass er innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 40 Stunden Dauer, hievon wenigstens 10 Stunden als Alleinflüge, wobei höchstens 5 Stunden des Navigationsfluges (Paragraph 32,) angerechnet werden können, ausgeführt hat. Wenn die Ausbildung in einem Lehrgang von höchstens acht Wochen ohne Unterbrechung erfolgt ist, genügt es, wenn der Bewerber nachweist, daß er innerhalb der letzten neun Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 30 Stunden Dauer, hievon wenigstens 15 Stunden als Alleinflüge, ausgeführt hat. Die gemäß Paragraph 32, erforderlichen Flüge sind auf diese Flugzeiten anzurechnen.
- (2)Absatz 2,Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn Stunden auf die gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Abs. 1 erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als Motorflüge ausgeführt worden sein.Auf Antrag sind vom Bewerber innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von zehn Stunden auf die gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeiten voll anzurechnen. Die gemäß Absatz eins, erforderlichen Alleinflüge müssen jedoch als Motorflüge ausgeführt worden sein.
- (3)Absatz 3,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug (Abs. 4) enthalten sein.In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen je zwei Landungen auf vier verschiedenen Flugplätzen und ein Alpen-Einführungsflug (Absatz 4,) enthalten sein.
- (4)Absatz 4,Beim Alpen-Einführungsflug ist der Alpenhauptkamm zwischen dem Großvenediger und der Veitschalpe wenigstens 30 Minuten lang zu überfliegen und dabei eine Einweisung für das Fliegen in großer Höhe (Einweisungs-Höhenflug ohne Mindestdauer) in einer Höhe von mindestens 2000 Meter über Grund durchzuführen. Der Alpen-Einführungsflug ist mit einem Motorflugzeuglehrer am Doppelsteuer auszuführen.
§ 30 ZLPV Theoretische Privatpilotenprüfung
Inhalt der theoretischen Prüfung (§ 18) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind: Inhalt der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) für Privatpiloten sind die folgenden Gegenstände in dem Umfang, wie sie für Privatpiloten von Bedeutung sind:
- 1.Ziffer einsLuftfahrtrecht,
- 2.Ziffer 2Allgemeine Luftfahrzeugkenntnisse,
- 3.Ziffer 3Flugleistung und Flugplanung,
- 4.Ziffer 4Menschliches Leistungsvermögen,
- 5.Ziffer 5Meteorologie,
- 6.Ziffer 6Navigation,
- 7.Ziffer 7Flugbetriebliche Verfahren,
- 8.Ziffer 8Aerodynamik.
§ 31 ZLPV Praktische Privatpilotenprüfung
- (1)Absatz eins,Bei der praktischen Prüfung (§ 19) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) für Privatpiloten hat der Bewerber die in Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
- (2)Absatz 2,Die Prüfungsaufgaben sind auf einem einmotorigen Flugzeug mit einem Gewicht bis zu 5700 kg auszuführen.
- (3)Absatz 3,Strebt der Bewerber die Grundberechtigung für Motorflugzeuge einer Type der Gewichtsklasse B an, so hat er die praktische Prüfung auf einem Motorflugzeug dieser Type abzulegen.
- (4)Absatz 4,Bei der Ziellandung mit Motorhilfe (Anhang IV-1 Abschnitt 4b) hat der Bewerber nach einer Platzrunde zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 50x50 m aufzusetzen ist.
- (5)Absatz 5,Bei der simulierten Notlandeübung (Anhang IV-1 Abschnitt 5b) hat der Bewerber aus einer Höhe von 600 m über Platz nach Aufforderung (Signal) zu landen, wobei auf einer Ziellandefläche im Ausmaß von 100 x 50 m ohne Motorhilfe aufzusetzen ist.
§ 32 ZLPV Navigationsflug vor Erteilung eines Privatpilotenscheines
- (1)Absatz eins,Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in § 29 angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.Der Bewerber um einen Privatpilotenschein hat unbeschadet der in Paragraph 29, angeführten Voraussetzungen nachzuweisen, dass er nach Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug durchgeführt hat.
- (2)Absatz 2,Der Navigationsflug ist über eine Strecke von wenigstens 300 km Luftlinie mit zwei vorher festgelegten Zwischenlandungen, und zwar womöglich an einem Tag, auszuführen. Der Navigationsflug muss innerhalb eines Zeitraumes von längstens zwölf Monaten nach Abschluss der Privatpilotenprüfung durchgeführt werden.
- (3)Absatz 3,Der Navigationsflug, bei dem sich der Bewerber allein an Bord eines Motorflugzeuges befinden muss, hat einschließlich der Flugvorbereitung im Rahmen einer Zivilluftfahrerschule zu erfolgen.
§ 33 ZLPV
- (1)Absatz eins,Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß § 28 ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 nachgewiesen hat.Die Grundberechtigung für Privatpiloten gemäß Paragraph 28, ist auf Antrag um die Berechtigung zu erweitern, Flugzeuge bestimmter Typen der Gewichtsklassen B und C im Fluge zu führen, wenn der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen der Absatz 2 und 3 nachgewiesen hat.
- (2)Absatz 2,Die theoretische Zusatzprüfung für Privatpiloten umfasst die Kenntnis von Betriebsgrenzen, außergewöhnlichen Verfahren und Notverfahren, Zelle, Triebwerk, Systemen, Instrumentierung und Ausrüstung jener Motorflugzeugtype, auf die sich die Erweiterung erstrecken soll.
- (3)Absatz 3,Bei der praktischen Zusatzprüfung für Privatpiloten hat der Bewerber auf einem Motorflugzeug jener Type, für welche die Berechtigung angestrebt wird, die im Anhang IV-1 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 354/2004)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 354 aus 2004,)
§ 34 ZLPV
- (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß § 28 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt worden sein. Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 10 Flugstunden sind voll anzurechnen.Für die Verlängerung der Grundberechtigung gemäß Paragraph 28, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer und mindestens zwölf Landungen in den letzten zwölf Monaten ausgeführt worden sein. Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 10 Flugstunden sind voll anzurechnen.
- (2)Absatz 2,Kann der Bewerber Motorflüge in der Gesamtdauer von wenigstens 700 Stunden nachweisen, so genügt es, wenn er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens zwölf Stunden Dauer ausgeführt hat. Davon müssen jedoch Flüge von wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens sechs Landungen innerhalb der letzten zwölf Monate ausgeführt worden sein. Ausgeführte Hubschrauberflüge und Segelflüge von bis zu einem Ausmaß von 5 Flugstunden sind voll anzurechnen.
- (3)Absatz 3,Für die Verlängerung von Typenberechtigungen B und C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind auf die in den Abs. 1 und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die zur Verlängerung einer Typenberechtigung für Privatpiloten erforderlichen Flugzeiten können durch einen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von § 33 Abs. 3 unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen ersetzt werden.Für die Verlängerung von Typenberechtigungen B und C hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb der letzten 24 Monate vor der Antragstellung Motorflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit Motorflugzeugen jeder Type ausgeführt hat, auf die sich die Berechtigungen erstrecken. Diese Flüge sind auf die in den Absatz eins und 2 bezeichneten Flüge anzurechnen. Die zur Verlängerung einer Typenberechtigung für Privatpiloten erforderlichen Flugzeiten können durch einen Überprüfungsflug unter sinngemäßer Anwendung von Paragraph 33, Absatz 3, unter Aufsicht eines von der zuständigen Behörde bestimmten Sachverständigen ersetzt werden.
- (4)Absatz 4,Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß §§ 28 und 33 Abs. 1 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 31 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.Für die Erneuerung ruhender Berechtigungen gemäß Paragraphen 28 und 33 Absatz eins, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 30 und einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 31 nachzuweisen, wenn die Berechtigungen nicht länger als drei Jahre geruht haben.
- (5)Absatz 5,Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Abs. 4 bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des § 32 Abs. 2 und 3 ausgeführt hat.Haben die Berechtigungen länger als drei Jahre geruht, so hat der Bewerber außerdem nachzuweisen, dass er nach Ablegung der im Absatz 4, bezeichneten theoretischen und praktischen Prüfung einen Navigationsflug nach den Bestimmungen des Paragraph 32, Absatz 2 und 3 ausgeführt hat.
§ 35 ZLPV
- (1)Absatz eins,Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen der Grundberechtigung sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Privatpiloten). Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (§ 64 Abs. 1) besitzt.Der Privatpilotenfluglehrer ist berechtigt, Privatpiloten auszubilden, und zwar hinsichtlich der Grundberechtigung und jener Erweiterungen der Grundberechtigung sowie jener besonderen Berechtigungen, die er selbst besitzt (Lehrberechtigung für Privatpiloten). Zur Ausbildung für Instrumentenflüge ist der Privatpilotenfluglehrer nur berechtigt, wenn er die Instrumentenfluglehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten (Paragraph 64, Absatz eins,) besitzt.
- (2)Absatz 2,Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Abs. 3 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen hat (Privatpiloten-Fluglehrerprüfung).Die Lehrberechtigung für Privatpiloten ist auf Antrag zu erteilen, wenn der Bewerber die in Absatz 3, bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und seine fachliche Befähigung bei einer Prüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen hat (Privatpiloten-Fluglehrerprüfung).
- (3)Absatz 3,Der Bewerber muß nachweisen, daß er
- a)Litera aeinen gültigen Privatpilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (§ 57) besitzt,einen gültigen Privatpilotenschein und eine gültige Kunstflugberechtigung (Paragraph 57,) besitzt,
- b)Litera bMotorflüge von insgesamt wenigstens 250 Stunden Dauer ausgeführt hat, wobei vom Bewerber ausgeführte Segelflüge bis zum Ausmaß von 100 Stunden auf die erforderliche Flugzeit voll anzurechnen sind,
- c)Litera ceinen Navigationsflug über eine Gesamtstrecke von wenigstens 600 km mit mindestens zwei Zwischenlandungen ausgeführt hat, wobei mindestens ein Flugabschnitt über eine Flugstrecke von wenigstens 200 km ohne Zwischenlandung geführt haben muß, und
- d)Litera dinnerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Privatpiloten-Fluglehrerprüfung (§ 20) unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.innerhalb von zwölf Monaten nach Ablegung der Privatpiloten-Fluglehrerprüfung (Paragraph 20,) unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.
- (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Lehrberechtigung für Privatpiloten hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seines Privatpilotenscheines mindestens drei Flugschüler bis zur Erlangung des Privatpilotenscheines ausgebildet hat.
§ 58 ZLPV
- (1)Absatz eins,Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie die in Abs. 2 angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Abs. 3 nachgewiesen haben.Motorflugzeugpiloten ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, Nachtflüge nach Sichtflugregeln (Sicht-Nachtflüge) auszuführen (Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie die in Absatz 2, angeführten Voraussetzungen erfüllen und ihre fachliche Befähigung bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Absatz 3, nachgewiesen haben.
- (2)Absatz 2,Wer sich um die Sicht-Nachtflugberechtigung für Motorflugzeugpiloten bewirbt, muß nachweisen, daß er Motorflüge von insgesamt wenigstens 100 Stunden Dauer ausgeführt hat. In der Flugzeit müssen Sicht-Nachtflüge von insgesamt wenigstens fünf Stunden Dauer mit mindestens 20 Nachtabflügen und 20 Nachtlandungen, davon mindestens zehn Nachtabflüge und zehn Nachtlandungen innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, enthalten sein.
- (3)Absatz 3,Bei der Zusatzprüfung hat der Bewerber einen Nachtüberlandflug nach Sichtflugregeln mit einer Zwischenlandung auf einem wenigstens 50 km entfernten Flugplatz auszuführen.
- (4)Absatz 4,Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Abs. 1 hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.Für die Verlängerung der Berechtigung gemäß Absatz eins, hat der Bewerber nachzuweisen, daß er innerhalb ihrer Gültigkeitsdauer Motorflüge von insgesamt wenigstens zehn Stunden Dauer bei Nacht nach Sichtflugregeln ausgeführt hat.
- (5)Absatz 5,Berufspiloten I. Klasse und Linienpiloten steht die Sicht-Nachtflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung, zu.Berufspiloten römisch eins. Klasse und Linienpiloten steht die Sicht-Nachtflugberechtigung bereits auf Grund ihrer Pilotenberechtigung, zu.
§ 60 ZLPV
- (1)Absatz eins,Wer sich um eine Instrumentenflugberechtigung bewirbt, muß nachweisen, daß er
- a)Litera aein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (§ 4 Z 1 lit. c Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,ein Allgemeines Sprechfunkzeugnis für den beweglichen Flugfunkdienst (Paragraph 4, Ziffer eins, Litera c, Funker-Zeugnisgesetz 1998), besitzt,
- b)Litera beine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (§ 58) besitzt, undeine gültige Sicht-Nachtflugberechtigung (Paragraph 58,) besitzt, und
- c)Litera cMotorflüge von insgesamt wenigstens 150 Stunden Dauer, davon wenigstens 20 Stunden innerhalb der letzten zwölf Monate vor der Antragstellung, ausgeführt hat.
- (2)Absatz 2,In der gemäß Abs. 1 erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:In der gemäß Absatz eins, erforderlichen Flugzeit müssen enthalten sein:
- a)Litera aÜberlandflüge von wenigstens 50 Stunden Dauer, davon wenigstens 10 Stunden mit Motorflugzeugen.
- b)Litera bInstrumentenflüge unter Aufsicht eines Motorflugzeugfluglehrers mit der Instrumentenfluglehrerberechtigung von wenigstens 40 Stunden Dauer. Auf die erforderliche Instrumentenflugzeit sind Übungen auf einem Instrumentenflugübungsgerät bis zum Ausmaß von 20 Stunden voll anzurechnen.
§ 61 ZLPV Theoretische Instrumentenflugprüfung
Gegenstände der theoretischen Prüfung (§ 18) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in § 30 genannten Gegenstände. Gegenstände der theoretischen Prüfung (Paragraph 18,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung (theoretische Instrumentenflugprüfung) sind in dem Umfang, wie sie für Inhaber einer Instrumentenflugberechtigung von Bedeutung sind, die in Paragraph 30, genannten Gegenstände.
§ 62 ZLPV Praktische Instrumentenflugprüfung
Bei der praktischen Prüfung (§ 19) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen. Bei der praktischen Prüfung (Paragraph 19,) zur Erlangung einer Instrumentenflugberechtigung hat der Bewerber die in Anhang IV-4 angegebenen Abschnitte in den vorgegebenen Toleranzen auszuführen.
§ 63 ZLPV
- (1)Absatz eins,Für die Verlängerung der in § 59 bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (§ 10 Abs. 2) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung ausgeführt hat.Für die Verlängerung der in Paragraph 59, bezeichneten Berechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, dass er innerhalb der letzten Gültigkeitsperiode (Paragraph 10, Absatz 2,) einen einwandfreien Überprüfungsflug in Entsprechung mit Anhang IV-4 unter Aufsicht eines Motorflugzeuglehrers mit der Instrumentenfluglehrberechtigung ausgeführt hat.
- (2)Absatz 2,Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß § 59 hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der §§ 19 und 62 nachzuweisen.Für die Erneuerung einer ruhenden Berechtigung gemäß Paragraph 59, hat der Bewerber seine fachliche Befähigung hiefür bei einer theoretischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 18 und 61 und bei einer praktischen Prüfung nach den Bestimmungen der Paragraphen 19 und 62 nachzuweisen.
§ 64 ZLPV
- (1)Absatz eins,Motorflugzeugfluglehrern ist auf Antrag die besondere Berechtigung zu erteilen, im Rahmen ihrer Lehrberechtigung auch für Instrumentenflüge auszubilden (Instrumentenflug-Lehrberechtigung für Motorflugzeugpiloten), wenn sie
- a)Litera aeine gültige Instrumentenflugberechtigung besitzen,
- b)Litera bnach Erlangung dieser Berechtigung Instrumentenflüge von wenigstens 25 Stunden Dauer ausgeführt, und
- c)Litera cihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des § 20 nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).ihre fachliche Befähigung als Instrumentenfluglehrer bei einer Zusatzprüfung nach den Bestimmungen des Paragraph 20, nachgewiesen haben (Instrumentenfluglehrerprüfung).
- (2)Absatz 2,Für die Verlängerung der Instrumentenflug-Lehrberechtigung hat der Bewerber nachzuweisen, daß er während der Gültigkeitsdauer seiner Instrumentenflugberechtigung erfolgreich als Ausbildner für Instrumentenflüge tätig war.
Anlage
Anl. 1 ZLPV
Fliegerärztliche Sachverständigengutachten dürfen nur auf Grund einer gründlichen, nach wissenschaftlich anerkannten Methoden vorgenommenen Untersuchung abgegeben werden.
- (1)Absatz eins,Der Bewerber hat dem fliegerärztlichen Sachverständigen anläßlich der Untersuchung seine Identität mit einem Lichtbildausweis nachzuweisen, und eine von ihm unterfertigte Erklärung über seine überstandenen oder noch andauernden Krankheiten und Unfälle beziehungsweise Unfallsfolgen sowie über die vererblichen und übertragbaren Krankheiten in seiner Familie abzugeben (medizinische Vorgeschichte). Er hat in dieser Erklärung auch anzuführen, ob, wann, zu welchem Zweck und mit welchem Ergebnis er bereits von einem anderen fliegerärztlichen Sachverständigen untersucht worden ist.
- (2)Absatz 2,Der Bewerber ist vom fliegerärztlichen Sachverständigen darauf aufmerksam zu machen, daß die Erklärung so vollständig und genau wie möglich, nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben ist, und daß wissentlich falsche Angaben sowie das Verschweigen wesentlicher Tatsachen strafbar sind.
Soweit in diesem Anhang nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, sind Nachuntersuchungen in der gleichen Weise vorzunehmen wie Erstuntersuchungen. Die Erstuntersuchung und die Nachuntersuchungen sind womöglich von demselben Arzt durchzuführen.
- (1)Absatz eins,Fliegerärztliche Sachverständigengutachten sind unter Verwendung der vom Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Umweltschutz festzulegenden Formulare zu erstatten.
- (2)Absatz 2,Im Gutachten ist anzuführen, ob und inwieweit trotz Nichterfüllung eines im folgenden konkret geforderten Tauglichkeitserfordernisses im Hinblick auf besondere Umstände in der Person des Bewerbers, wie vor allem im Hinblick auf praktische Erfahrungen von erheblicher Dauer durch die Ausübung der (angestrebten) Berechtigung trotzdem keine Sicherheitsgefährdungen zu befürchten wären.
- (1)Absatz eins,Der Tauglichkeitsgrad 1 ist gegeben, wenn der Bewerber frei ist von aktiven oder latenten, akuten oder chronischen Störungen, welche die Körperfunktionen in einem Grade beeinträchtigen, der mit der sicheren Führung eines Luftfahrzeuges in jeder in Betracht kommenden Höhe während eines langen und schwierigen Fluges unvereinbar ist.
- (2)Absatz 2,Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Abs. 1 besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.Der Bewerber muß unter Berücksichtigung des allgemeinen Beurteilungsgrundsatzes des Absatz eins, besonders den in den Punkten 6 bis 22 angeführten Tauglichkeitserfordernissen entsprechen. In den genannten Punkten bezeichnet der Ausdruck „tauglich“ den Tauglichkeitsgrad 1 und der Ausdruck „untauglich“ das Fehlen dieses Tauglichkeitsgrades.