Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 15.08.2026
(1)Absatz eins,Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:Im Sinne des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
a)Litera aden Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Berufspiloten,Berufspiloten I. Klasse,Berufspiloten römisch eins. Klasse,Linienpiloten,Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
b)Litera bden Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:Privatpiloten,Privat-Hubschrauberpiloten,Freiballonfahrer,Segelflieger,Fallschirmspringer,Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Flugschüler;
c)Litera cden Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Bordfunker,Bordtelephonisten,Bordtechniker und Bordnavigatoren.
(2)Absatz 2,Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges römisch eins entsprechen.
(3)Absatz 3,Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
(4)Absatz 4,Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.Die zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (Paragraph 112,) entsprechen müssen.
In Kraft seit 15.09.2004 bis 31.12.9999
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