§ 8 ZLPV

Zivilluftfahrt-Personalverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 15.09.2004 bis 31.12.9999
§ 8. TauglichkeitParagraph 8, Tauglichkeit

  1. (1)Absatz eins,Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:Im Sinne des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
    1. a)Litera aden Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Berufspiloten,Berufspiloten I. Klasse,Berufspiloten römisch eins. Klasse,Linienpiloten,Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
    2. b)Litera bden Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:Privatpiloten,Privat-Hubschrauberpiloten,Freiballonfahrer,Segelflieger,FallschirmspringerHubschrauberpiloten,Freiballonfahrer,Segelflieger,Fallschirmspringer,Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Flugschüler;
    3. c)Litera cden Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Bordfunker,Bordtelephonisten,Bordtechniker und Bordnavigatoren.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges römisch eins entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (Paragraph 112,) entsprechen müssen.

Stand vor dem 14.09.2004

In Kraft vom 01.01.1979 bis 14.09.2004
§ 8. TauglichkeitParagraph 8, Tauglichkeit

  1. (1)Absatz eins,Im Sinne des Anhanges I zu dieser Verordnung müssen aufweisen:Im Sinne des Anhanges römisch eins zu dieser Verordnung müssen aufweisen:
    1. a)Litera aden Tauglichkeitsgrad 1, den Sehtauglichkeitsgrad 1 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Berufspiloten,Berufspiloten I. Klasse,Berufspiloten römisch eins. Klasse,Linienpiloten,Berufs-Hubschrauberpiloten und Luftschiffpiloten;
    2. b)Litera bden Tauglichkeitsgrad 3, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 2, jedoch mit Instrumentenflugberechtigung den Hörtauglichkeitsgrad 1:Privatpiloten,Privat-Hubschrauberpiloten,Freiballonfahrer,Segelflieger,FallschirmspringerHubschrauberpiloten,Freiballonfahrer,Segelflieger,Fallschirmspringer,Piloten von Hänge- beziehungsweise Paragleitern und Flugschüler;
    3. c)Litera cden Tauglichkeitsgrad 2, den Sehtauglichkeitsgrad 2 und den Hörtauglichkeitsgrad 1:Bordfunker,Bordtelephonisten,Bordtechniker und Bordnavigatoren.
  2. (2)Absatz 2,Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges I entsprechen.Hinsichtlich des Farbunterscheidungsvermögens müssen Zivilluftfahrer und Flugschüler den Tauglichkeitserfordernissen des Punktes 29 des Anhanges römisch eins entsprechen.
  3. (3)Absatz 3,Wird die geforderte Sehschärfe nur durch Korrekturgläser erreicht, so ist der Zivilluftfahrer oder Flugschüler verpflichtet, bei der Ausübung seiner Berechtigungen entsprechende Korrekturgläser zu tragen und Ersatzkorrekturgläser mitzuführen.
  4. (4)Absatz 4,Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im § 6 Abs. 2 angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (§ 112) entsprechen müssen.Das Bundesamt für ZivilluftfahrtDie zuständige Behörde hat mit Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit und Umweltschutz nach den im Paragraph 6, Absatz 2, angeführten Grundsätzen die Anforderungen an die Tauglichkeit festzusetzen, denen Bewerber um eine bestimmte Sonderberechtigung (Paragraph 112,) entsprechen müssen.

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